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   EuGH, 24.11.2016 - C-137/16 P   

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https://dejure.org/2016,43448
EuGH, 24.11.2016 - C-137/16 P (https://dejure.org/2016,43448)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - C-137/16 P (https://dejure.org/2016,43448)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - C-137/16 P (https://dejure.org/2016,43448)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Petraitis / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Untätigkeitsklage - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat durch die Europäische Kommission - Antrag auf Erlass von Anordnungen gegen die Kommission - Offensichtliche ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Petraitis / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Untätigkeitsklage - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat durch die Europäische Kommission - Antrag auf Erlass von Anordnungen gegen die Kommission - Offensichtliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 14.12.2017 - C-101/17

    Verus / EUIPO - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

    Zur Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach dessen ständiger Rechtsprechung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit genügen die Teile eines Rechtsmittels, die überhaupt keine Ausführungen zur Bezeichnung einer Unregelmäßigkeit enthalten, mit der das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, diesem Erfordernis nicht und sind folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleiches gilt für schwer verständliches oder unklares Vorbringen, da es dem Gerichtshof dadurch nicht ermöglicht wird, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

    Im Übrigen ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, das Rechtsschutzsystem des Vertrags zu reformieren, da eine solche Befugnis die den Unionsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44 und 45, und Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 24).
  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Entscheidung über die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage über ein Ermessen verfügt, das das Recht Einzelner ausschließt, von ihr zu verlangen, in einem bestimmten Sinne Stellung zu nehmen (vgl. Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2019 - C-419/17

    Deza/ ECHA

    Zudem genügen nach ständiger Rechtsprechung die Teile eines Rechtsmittels, die keine Ausführungen zur Bezeichnung eines Rechtsfehlers enthalten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, diesem Erfordernis nicht und sind folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 17).
  • EuG, 23.01.2019 - T-304/18

    MLPS/ Kommission

    Un tel pouvoir exclut le droit pour les particuliers d'exiger de la Commission qu'elle prenne une position dans un sens déterminé (voir, par analogie, ordonnances du 24 novembre 2016, Petraitis/Commission, C-137/16 P, non publiée, EU:C:2016:904, point 22, et du 17 octobre 2017, Andreassons Åkeri e.a./Commission, T-746/16, non publiée, EU:T:2017:738, point 15 et jurisprudence citée).

    Or, de telles personnes ne peuvent se prévaloir de cette voie de recours que contre les actes des institutions dont elles seraient également recevables à contester la légalité par la voie du recours en annulation visé à l'article 263, quatrième alinéa, TFUE (voir ordonnance du 24 novembre 2016, Petraitis/Commission, C-137/16 P, non publiée, EU:C:2016:904, point 20 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-648/15

    Österreich / Deutschland - Art. 273 AEUV - Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten,

    20 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage von Art. 263 AEUV und der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV vgl. insbesondere Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission (C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschlüsse vom 16. November 2009, Goldman Management/Kommission und Bulgarien (T-354/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:439, Rn. 17), und vom 26. Juni 2012, Szarvas/Ungarn (T-129/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:319, Rn. 10).
  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    Institutionelles Recht

    Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass das dem Präsidenten des Parlaments durch Art. 8 der Geschäftsordnung eingeräumte Ermessen das Recht des Klägers ausschließt, vom Präsidenten zu verlangen, dass dieser dringend zur Bestätigung der Immunität des Klägers tätig werde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 9. September 2015, SV Capital/ABE, T-660/14, EU:T:2015:608, Rn. 47 und 48, sowie Beschluss vom 23. Januar 2019, MLPS/Kommission, T-304/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:34, Rn. 16).
  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission

    Folglich würde das Gericht die ihm übertragenen Befugnisse überschreiten, wenn es diese Zulässigkeitsvoraussetzungen außer Acht ließe, die sich aus dem AEU-Vertrag, wie er in ständiger Rechtsprechung ausgelegt wird, ergeben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2020 - T-807/19

    Hochmann Marketing/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission,

    Nach Art. 258 AEUV ist die Kommission zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nicht verpflichtet, sondern verfügt hierbei über ein Ermessen, und zwar unabhängig von dem betreffenden Gebiet oder Grundsatz des Unionsrechts, so dass Einzelne keinen Anspruch darauf haben, dass die Kommission eine bestimmte Stellung bezieht (vgl. Beschlüsse vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2017, Andreassons Åkeri u. a./Kommission, T-746/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:738, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2017 - T-773/16

    Salehi / Kommission - Untätigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 539/2001 -

    Daraus folgt, dass - ebenso wie Art. 263 Abs. 4 AEUV es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt, der zwar nicht an ihn gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, oder gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben - Art. 265 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C-68/95, EU:C:1996:452, Rn. 59; Beschlüsse vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C-137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 20, und vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission, T-185/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:225, Rn. 9).
  • EuG, 08.03.2019 - T-156/18

    Legutko und Poreba/ Parlament

  • EuG, 04.11.2021 - T-5/21

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ EUA

  • EuG, 23.01.2019 - T-436/18

    Prigent / Kommission

  • EuG, 27.06.2018 - T-41/18

    Autoridad Portuaria de Vigo/ Kommission

  • EuG, 07.12.2017 - T-853/16

    Techniplan / Kommission

  • EuG, 19.10.2022 - T-514/21

    Associazione "Terra Mia Amici No Tap"/ EIB

  • EuG, 21.12.2021 - T-504/21

    Finiconsult/ Kommission

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